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FG München Urteil v. - 14 K 4796/04

Gesetze: ZK Art. 31, ZK Art. 138, ZK Art. 202 Abs. 1, ZK Art. 204 Abs. 1, ZK Art. 204 Abs. 3, ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, ZKDV Art. 233, ZKDV Art. 234 Abs. 2, ZKDV Art. 555 Abs. 1, ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c, ZKDV Art. 859 Nr. 4, UStG § 21 Abs. 2

Einfuhrabgaben bei ungenehmigtem Binnentransport

Leitsatz

Werden mit einem in einem Drittland zugelassenen Bus in Deutschland ohne Genehmigung des Bundesamtes für Güterverkehr Stadtrundfahrten durchgeführt, liegt ein unzulässiger Binnenverkehr vor.

Die Einfuhrabgabenschuld entsteht in diesem Fall nicht nach Art. 202 Abs. 1 ZK, sondern nach Art. 204 Abs. 1 ZK.

Abgabenschuldner ist die Person, die für die Einfuhr des Busses verantwortlich ist, unabhängig davon, ob ihr hinsichtlich des ungenehmigten Binnenstransportes ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAC-53478

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 28.06.2007 - 14 K 4796/04

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