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Sonderposten mit Rücklageanteil
I. Handelsbilanz
Es gibt steuerrechtliche gewinnmindernde Rücklagen, für die ein Passivierungswahlrecht besteht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG müssen steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz ausgeübt werden. Sie dürfen also bei der steuerlichen Gewinnermittlung und damit in der Steuerbilanz nur dann geltend gemacht werden, wenn in der Handelsbilanz übereinstimmend bilanziert worden ist.
Die betreffenden steuerrechtlichen Passivierungswahlrechte sind Instrumente zur Gewährung steuerlicher Vergünstigungen und werden daher nur aus steuerpolitischen Gründen gewährt. Sie entsprechen nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und könnten daher eigentlich in der Handelsbilanz nicht angesetzt werden. Um die Passivierung in der Steuerbilanz zu ermöglichen, musste ihre Bilanzierung in der Handelsbilanz besonders gesetzlich zugelassen werden. Hierfür bestehen in der Handelsbilanz Passivierungswahlrechte. Die Passivposten sind unter der Bezeichnung „ Sonderposten mit Rücklageanteil” auszuweisen. Sie sind nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen (§ 247 Abs. 3 HGB).
Sonderposten mit Rücklageanteil sind Passivposten in der...