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BBK Nr. 17 vom Fach 16 Gr. A Seite 65

Abschreibung (planmäßige)

I. Abnutzbare Anlagegegenstände

Abnutzbare Anlagegegenstände sind handelsrechtlich planmäßig abzuschreiben. Das bedeutet, die →  oder →  sind um Abschreibungen nach einem bestimmten Plan zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (§ 253 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB). Es besteht also ein Abschreibungsgebot für die planmäßige Abschreibung.

Abnutzbar sind die Anlagegegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Zeitlich begrenzt ist die Nutzung durch den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß der Anlagegegenstände.

Nicht abnutzbar sind folgende Anlagegegenstände:

  • Grund und Boden,

  • geleistete Anzahlungen,

  • Anlagen im Bau und

  • Finanzanlagen.

II. Abschreibungsplan

1. Aufstellung

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann, zu verteilen. Das bedeutet:

Im ersten Jahr der Nutzung werden festgelegt:

  • Nutzungsdauer (Abschreibung, Anlagevermögen/Planmäßige Abschreibung/Nutzungsdauer),

  • Abschr...

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