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Zeitverschobene Inventur
So entlasten Sie Ihre Mandanten vom Zeitdruck der Stichtagsinventur
Ist im Unternehmen Ihres Mandanten die Aufnahme des Vorratsvermögen aus unvorhersehbaren Gründen zum Bilanzstichtag nicht möglich oder möchte der Mandant einfach nur die immer unter Zeitdruck ablaufende körperliche Bestandsaufnahme vom Bilanzstichtag trennen, sollten Sie ihm die Durchführung einer vor- bzw. nachverlegten („zeitverschobenen”) Inventur empfehlen. Diese ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen einer permanenten Inventur nicht erfüllt.
I. Bedingungen und sinnvolle Vorgehensweise
Handelsrechtlich darf die jährliche körperliche Bestandsaufnahme unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres erfolgen (§ 241 Abs. 3 HGB, R 5.3 Abs. 2 Satz 1 EStR). Dieses Aufnahmeverfahren ist auch unter dem Namen „vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur” und „verlegte Inventur” bekannt. Die Arbeit der körperlichen Aufnahme kann dadurch auf fünf Monate verteilt werden. Die Aufnahmetätigkeit wird nach den für die Stichtagsinventur geltenden Regeln durchgeführt.
Möglich ist die Aufnahme eines Teils der Vorräte in Form der Stichtagsinventur, eines weiteren Teils...