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Umsatzsteuerliche Behandlung von Warentermingeschäften der Warenterminbörse für den Agrarhandel in Hannover

Für die umsatzsteuerliche Behandlung von Warentermingeschäften der Warenterminbörse (WTB) für den Agrarhandel in Hannover gelten folgende Grundsätze:

1 Future-Kontrakte

1.1 Allgemeines

Der Future ist ein rechtlich bindender Vertrag, der das Preisniveau bestimmt, zu dem der zugrunde liegende Basiswert an einem definierten, in der Zukunft liegenden Datum gekauft oder verkauft werden muss.

Vertragspartner der Future-Kontrakte auf der einen Seite ist immer die WTB-Clearing-Bank (WTC). Sie garantiert die Erfüllung der Kontrakte.

Die Futures werden an der Börse gehandelt. Der Käufer eines Futures zahlt dem Verkäufer des Futures einen Preis, der sich aus der Marktlage im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ergibt. Dieser Preis ist nicht identisch mit dem Preis, zu dem die Ware später einmal geliefert und abgenommen werden muss.

Die weitaus meisten Future-Kontrakte werden während ihrer Lieferzeit wieder veräußert. Nur ein geringer Teil aller Kontrakte führt zur tatsächlichen Lieferung.

Lieferorte sind im Voraus bestimmte Lagerhäuser, mit denen feste vertragliche Beziehungen seitens der Börse bestehen. Das autorisierte Lagerhaus stellt Lagerscheine aus, die ihrem Inhalt nach standardisiert sind. Diese Lagerscheine sind Wertpapiere, die Ihrerseits gehandelt werden Können.

Die Ausübung eines Future-Kontraktes geschieht in folgender Weise: Zu einem festgelegten Zeitpunkt, etwa 20 Tage vor dem Liefertermin, werden die Inhaber von Future-Kontrakten aufgefordert, eine besondere Erklärung abzugeben, ob sie liefern wollen (Short Future) oder Lieferung wünschen (Long Future). Bis zu diesem Zeitpunkt besteht eine Verpflichtung zur Lieferung oder zur Abnahme in keiner Weise.

Erst mit der Erklärung des Inhabers der Short-Position geht dieser eine Lieferverpflichtung ein. Er ist jedoch berechtigt, seine Lieferposition abzubedingen, indem er seine Short-Position verkauft.

Der Inhaber einer Long-Position weiß zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung nicht, ob er tatsächlich eine Lieferung erhalten wird, denn es ist möglich, dass es weniger lieferbereite Short-Positionen als empfangsbereite Long-Positionen gibt.

1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Futures

Die Futures auf der Basis von Warenpreisen zielen darauf ab, durch zwei gegenläufige Geschäfte eine Gelddifferenz zu bestimmen, die der „Verlierer” des Geschäfts an den „Gewinner” zu bezahlen hat.

Bis zum tatsächlichen Entstehen einer Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtung sind Future-Kontrakte als Differenzgeschäfte zu behandeln. Bei diesen Differenzgeschäften liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor (vgl. )

1.3 Tätigkeit der WTB-Clearing-Bank (WTC)

Die WTC tritt auf der einen Seite des Kontraktes immer als Vertragspartner auf. Die Tätigkeit der WTC ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerbefreit (vgl. BStBl 2007 II S. 68 und Abschn. 60 Abs. 5 UStR).

Dies gilt aus sachlichen Billigkeitsgründen auch für Umsätze, die vor der Neufassung des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG zum [Steueränderungsgesetz 2001 vom (BGBl 2001 I S. 3794)] getätigt wurden (vgl. ).

2 Optionen auf Warenterminkontrakte

2.1 Allgemeines

Eine Option ist eine Vereinbarung, die für den Käufer (Inhaber) das Recht, nicht aber die Verpflichtung enthält, bis zu einem gewissen Zeitpunkt eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem im Voraus fixierten Preis (Basispreis) zu kaufen oder zu verkaufen.

Für dieses Recht zahlt der Käufer dem Verkäufer eine Optionsprämie.

Der Verkäufer oder Stillhalter der Option hat dagegen die Verpflichtung, auf Verlangen des Käufers den Basiswert zum vereinbarten Preis (Basispreis) zu kaufen oder zu verkaufen.

Zwei Optionstypen sind zu unterscheiden: Kaufoption (Call) und Verkaufsoption (Put).

Der Call gibt dem Käufer das Recht, vom Verkäufer des Calls die Lieferung des Basiswertes zum festgelegten Preis zu verlangen. Der Verkäufer des Calls geht die Verpflichtung ein, auf Verlangen des Optionsinhabers den Basiswert gegen Zahlung des Basispreises zu liefern. Für die Einräumung des Rechts erhält er vom Käufer die Optionsprämie.

Mit dem Put erwirbt der Käufer das Recht, den Basiswert zum vereinbarten Preis zu verkaufen. Der Verkäufer des Puts geht die Verpflichtung ein, auf Verlangen des Optionsinhabers für die Lieferung des Basiswertes den Basispreis zu bezahlen. Für die Einräumung des Rechts erhält er vom Käufer den Optionspreis.

Wird die Option bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht ausgeübt, verfällt sie wertlos zum Vorteil des Stillhalters, dem die Optionsprämie als Ertrag verbleibt. Die weitaus meisten Optionen werden jedoch nicht ausgeübt, sondern vor ihrer Fälligkeit durch ein Gegengeschäft glattgestellt.

2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Optionen auf Warenterminkontrakte

Optionsgeschäfte sind steuerbar, jedoch nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei, wenn die Optionsausübung nicht zu einer Warenlieferung führt (vgl. Abschn. 60 Abs. 5 UStR). Dies gilt auch für Umsätze, die vor dem getätigt wurden (Hinweis auf Tz. 1.3).

2.3 Tätigkeit der WTB-Clearing-Bank

Die Tätigkeit der WTB-Clearing-Bank ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerbefreit (Hinweis auf Tz. 1.3).

Die ist durch diese Vfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind durch einen schwarzen Balken auf der rechten Seite gekennzeichnet bzw. im OFD-Informationssystem in blau dargestellt.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-53225