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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 320/03

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239 Abs. 1, ZK Art. 239 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 905, ZK-DVO Art. 905, ZK-DVO Art. 908, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 908

Offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZK im Zusammenhang mit der Einfuhr von Textilien aus Bangladesh

Leitsatz

Art. 239 Abs. 1 ZK ist in Verbindung mit Art. 899 Abs. 2 bzw. Art. 905 ZK-DVO als allgemeine Billigkeitsklausel für besondere Fälle, bei denen dem Beteiligten weder offensichtliche Fahrlässigkeit noch betrügerische Absicht vorzuwerfen ist, ausgestaltet.

Zur Frage, wann von offensichtlicher Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZK im Zusammenhang mit der Einfuhr von Textilien aus Bangladesh und der Vorlage eines Ursprungszeugnisses ausgegangen werden muss.

Die Rechtsprechung, wonach sich niemand auf die Unkenntnis des Gemeinschaftsrechts berufen kann, gilt im Zusammenhang mit der Frage der offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZK nicht für die Veröffentlichung eines Warnhinweises im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Unkenntnis von einem Warnhinweis begründet nur dann den Vorwurf offensichtlicher Fahrlässigkeit, wenn zumindest die Möglichkeit bestand, von diesem Warnhinweis Kenntnis zu nehmen.

Zu der Frage, wann das Hauptzollamt zum Erlass verpflichtet werden kann und wann eine Übermittlung an die Kommission erforderlich ist (Art. 905 ZK-DVO und Art. 908 ZK-DVO).

Fundstelle(n):
DAAAC-52923

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.06.2007 - 4 K 320/03

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