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Grundzüge der Bedarfsbewertung des Betriebs- vermögens
§ 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m. §§ 95 bis 109 BewG sowie R 114 bis 123 ErbStR regeln die Bedarfsbewertung des Betriebsvermögens. Die bewertungsrechtlichen Vorschriften sind im ersten Abschnitt des BewG zu finden, der sich mit der Einheitsbewertung befasst. Die Einheitswerte des Betriebsvermögens waren bis einschließlich 1995 für die Vermögen- und Erbschaftsteuer relevant. Die Vermögensteuer wird seit 1996 nicht mehr erhoben und für die Erbschaftsteuer werden Bedarfswerte zugrunde gelegt. Die Bedarfsbewertung ist aber identisch mit der Einheitsbewertung, was daran zu erkennen ist, dass die gleichen Vorschriften auch für die Bedarfsbewertung gelten. § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG wendet die Vorschriften entsprechend an. Die durch das Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl I 2006 S. 2878) eingeführten Neuerungen, soweit sie das Betriebsvermögen betreffen, sind berücksichtigt; sie gelten für Besteuerungszeitpunkte nach dem (§ 158 Abs. 1 BewG i. d. F. des JStG 2007).
I. Wirtschaftliche Einheit
Die wirtschaftliche Einheit ist der Gewerbebetrieb (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BewG). Sie umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs i. S. des § 15 Abs. 1 und 2 EStG. Das sind grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die bei der steuerlichen Gew...