Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Abzug von Refinanzierungszinsen nach Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
BFH deutet aber Änderung der Rechtsprechung an
Mit hat der BFH in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen, das der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung diente, nach der Veräußerung der Gesellschaftsanteile nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug der Zinsen kommt auch nicht in Betracht, wenn der Veräußerer die Anteile an eine GmbH veräußert, an der er wiederum allein beteiligt ist. Nach der Übertragung dienen die Anteile nur noch der Einkünfteerzielung der erwerbenden GmbH – ein Durchgriff durch die GmbH ist nicht möglich. Darüber hinaus deutet der BFH in der Entscheidung an, seine Rechtsprechung zum nachträglichen Werbungskostenabzug nach der Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das StEntlG 1999/2000/2002 (10 %) und das StSenkG 2000 (1 %) ändern zu wollen.
Nachträglichen Schuldzinsen nicht abzugsfähig
Der Kläger verkaufte 1995 seine Anteile an einer kanadischen Kapitalgesellschaft (Limited), an der er seit 1988 eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG hielt. Käufer war eine inländische GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger war. Der Kaufpreis...