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Bemessungsgrundlage zur Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe
Rn. 4 des (BStBl 2004 I S. 468), ist nicht mehr anzuwenden. Vielmehr ist in den Fällen, in denen ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und auch für den nichtunternehmerisch verwendeten Teil des Gebäudes den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuernde unentgeltliche Wertabgabe § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG in der bis einschließlich geltenden Fassung anzuwenden. Dies bedeutet, dass in der Zeit vor dem die Kosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dabei ist grds. von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen (vgl. Abschn. 155 Abs. 2 Satz 2 UStR 2000). Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Versteuerung der unentgeltlichen Wer...