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Haftung bei gemeinschaftlicher Errichtung eines selbst genutzten Gebäudes
Errichten Ehegatten gemeinschaftlich ein selbst genutztes Einfamilienhaus, ist bei einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung jeder Ehegatte mit dem auf ihn entfallenden Miteigentumsanteil Leistungsempfänger und nicht eine aus den Ehegatten bestehende Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. Die Eigennutzung einer Immobilie stellt keine unternehmerische Verwendung dar, so dass die aus den Ehegatten bestehende Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer ist. Eine Haftung nach § 55 UStG für Bauleistungen, die an dem Eigenheim durch einen ausländischen Unternehmer erbracht wurden, scheidet danach aus.