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Betriebskapitalzuwächse auf einige Dauer als Dauerschulden
Empfangene Anzahlungen sind bewertungsrechtlich keine Dauerschuld, wenn sie mit einem bestimmten Geschäftsvorfall laufender Art zusammenhängen und deshalb dem Betrieb nur vorübergehend – bis zur Abwicklung des Auftrags in üblicher Frist – zur Verfügung stehen. Haben Anzahlungen des Gesellschafters demgegenüber den Charakter einer verdeckten Einlage, die das Betriebskapital für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten verstärkt, sind sie als Dauerschulden dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.