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Härteausgleich auf Erbschaftssteuer erst abschließend auf Grundlage des Gesamterwerbs des Schlusserben
Die Härteausgleichsregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG ist eine Regelung der Steuerfestsetzung, die erst nach Ansatz des Steuersatzes angewendet werden kann. Bei Anwendung des Steuersatzes ist auf den Gesamterwerb abzustellen. Es wäre unsystematisch, hinsichtlich der erst danach zu überprüfenden Härteregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG auf Einzelerwerbe abzustellen.