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Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG
Für den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Privatvermögens ist auch dann, wenn diese ursprünglich zu einer begünstigten betrieblichen Sachgesamtheit gerechnet haben, kein Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu gewähren. Einzelwirtschaftsgüter, die ursprünglich zu einer begünstigten betrieblichen Sachgesamtheit rechneten, können nach deren Veräußerung bei Erfüllung der Voraussetzungen einer verdeckten (faktischen) Mitunternehmerschaft als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren sein.