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Keine Rückforderung unberechtigt bezogenen Kindergelds
Die Familienkasse ist verpflichtet, bei ihr gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung inhaltlich zu prüfen und zu bearbeiten. Dies gilt sowohl während als auch nach Abschluss des Einspruchsverfahrens. Die Behörde kann sich der Bearbeitung eines vor Abschluss des Einspruchsverfahrens gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nicht dadurch entledigen, dass sie zeitgleich die Einspruchsentscheidung fertigt und im Anschluss darauf verweist, das Einspruchsverfahren sei abgeschlossen, weswegen die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr möglich sei. Lagen bereits im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindergelds die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kinds nicht vor, darf die Familienkasse bei summarischer Prüfung die Festsetzung nicht gem. § 70 Abs. 2 EStG rückwirkend ändern. Sie muss stattde...