Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pauschalierung von Sachzuwendungen
Neue Aspekte zu § 37b EStG
Mit dem seit Anfang 2007 geltenden § 37b EStG hat der Gesetzgeber erstmals die Möglichkeit geschaffen, Zuwendungen an Dritte durch den Zuwendenden abgeltend zu besteuern, und zwar auch dann, wenn es sich bei den Dritten nicht um Arbeitnehmer des Zuwendenden handelt. Viele Fragen zur praktischen Anwendung dieser Regelung sind jedoch leider noch ungeklärt. Will ein Steuerpflichtiger die Norm anwenden, steht er daher vor einigen Schwierigkeiten. Zu einigen dieser Punkte scheinen sich nun erste Antworten zu ergeben.
Anwendungsschwierigkeiten unter steuerlichen Aspekten
Aus steuerlicher Sicht ergeben sich im Hinblick auf die Anwendung des § 37b EStG viele Fragen. Einige werden beispielhaft aufgeführt:
Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Pauschalierungsregelung einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder fremde Dritte anzuwenden. Die Zuwendungen an Arbeitnehmer müssen allerdings zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden. Keine Anwendung findet die Regelung bei
Zuwendungen, die nach § 40 EStG pauschal versteuert werden,
Zuwendungen i. S. des § 37a EStG,
Zuwendungen i. S. des § 19a EStG,
Firmenwagen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 7 EStG versteuert werden,
Sachbezügen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit Durchschnittswerten versteuert wer...