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Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht
Vorheriger Aussetzungsantrag beim Finanzamt muss nicht näher begründet sein
Mit hat der BFH entschieden, dass die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht einschränkend auszulegen ist. Ein mit Begründung versehener Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht ist auch dann zulässig, wenn der Antragsteller zuvor einen Aussetzungsantrag beim Finanzamt ohne Begründung eingereicht und das Finanzamt seinen Antrag ohne weitere Sachprüfung abgelehnt hat.
Begründung erst beim Finanzgericht eingereicht
Im Streitfall legte der Antragsteller gegen die im Anschluss an eine Außenprüfung ergangenen Einkommensteueränderungsbescheide Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die Rechtsbehelfe begründete er nicht. Das Finanzamt setzte dem Antragsteller eine Frist zur Nachreichung der Begründung und lehnt den Aussetzungsantrag ab. Vor Ablauf der Frist beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht. Seinem Antrag fügte er diesmal eine umfangreiche Begründung bei.
Das FG Niedersachsen lehnte seinen Antrag als unzulässig ab. Das Finanzamt habe mangels Begründung nicht prüfen können, ob die angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
Mit seiner Beschwer...