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Erbschaftsteuer | Verzicht der Schlusserben auf Geltendmachung der Pflichtteile
Haben Eheleute ihre Kinder im Wege eines Berliner Testaments zu Schlusserben eingesetzt und vereinbaren diese mit dem überlebenden Ehegatten, jeweils gegen Zahlung einer erst mit dessen Tod fälligen Abfindung auf die Geltendmachung der Pflichtteile nach dem erstverstorbenen Ehegatten zu verzichten, können die Kinder nach dem NWB HAAAC-52028 beim Tod des überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus dieser Vereinbarung abziehen. Die Abfindungsverpflichtungen stellten für den überlebenden Ehegatten keine wirtschaftliche Belastung dar. – Anmerkung: Im Streitfall hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und die Kinder als Erben des Überlebenden eingesetzt, verbunden mit einer sog. Pflichtteilssanktionsklausel. Der BFH sah in den gleichwohl ...