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Rechtsprechungsänderung zur Haftungsfigur des „existenzvernichtenden Eingriffs”
Der II. Zivilsenat des BGH hat das von ihm selbst im Jahre 2001 mit der Entscheidung „Bremer Vulkan” (BGHZ 149 S. 10) im Wege der Rechtsfortbildung eingeführte und danach in mehreren Urteilen weiterentwickelte Rechtsinstitut der sog. Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters geändert und auf eine neue Grundlage gestellt. An dem Erfordernis einer als „Existenzvernichtungshaftung” bezeichneten Haf S. 598tung für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen wird zwar festgehalten. Der Senat gibt aber das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet ist, auf. Stattdessen knüpft er die Haftun...