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Neuregelung der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Wesentliche Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Für die nach dem angeschafften oder hergestellten geringwertigen Wirtschaftsgüter entfällt die bisherige einheitliche steuerliche Behandlung. Während bei den Überschusseinkunftsarten alles beim Alten bleibt, haben Unternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, kein Wahlrecht mehr zwischen Sofortabzug und Verteilung der Kosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Zu beachten sind auch die neuen Betragsgrenzen.
Bildung eines Sammelpostens
Bei den Gewinneinkunftsarten müssen selbständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bzw. deren Einlagewert) den Nettowert von 150 € nicht übersteigen, künftig sofort abschrieben werden. Für alle Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils mehr als 150 € aber weniger als 1 000 € betragen, ist künftig ein jahrgangsbezogener Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen ist. S. 2
Da die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bisher 410 € betrug, führt die Neuregelung zu negativen Auswirkungen, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Bereich zwi...