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Todestag als Bewertungsstichtag bei Vererbung eines Wertpapierdepots
Schlägt der Vorerbe die Erbschaft aus, erwirbt der dann Berufene (Nacherbe) den Nachlass direkt vom Erblasser. Wertpapierdepots sind bei der Bewertung des Nachlasses grundsätzlich mit dem Wert zum Todestag des Erblassers zu berücksichtigen, auch wenn der Erbe, zum Beispiel wegen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, zunächst nicht über das Depot verfügen kann.