BGH Beschluss v. - XI ZR 161/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: HGB § 129 Abs. 1

Instanzenzug: LG Berlin 18 O 169/05 vom KG Berlin 4 U 160/06 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ist längst geklärt (BGHZ 146, 341, 358 f.; , WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15; Senatsbeschluss vom - XI ZR 375/06). Aufklärungspflichten aus dem mit der GbR geschlossenen Darlehensvertrag oder in dessen Vorfeld hatte die Klägerin allenfalls ihr gegenüber, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaftern, die der Klägerin vor dem Beitritt nicht bekannt waren (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 399/03). Die schuldrechtliche Zuweisung einer bestimmten Wohnung für den Fall der Auflösung und Liquidation der GbR durch Aufteilung begründete keine Erwerbsverpflichtung der Beklagten und bedurfte deshalb keiner notariellen Beurkundung. Abgesehen davon griffen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ein.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.210,50 €.

Fundstelle(n):
ZAAAC-51452

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein