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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 1156/05 E

Gesetze: EStG § 3 Nr. 16, EStG § 3c Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 11 Abs. 1 Satz 2, EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Nachträgliche Berücksichtigung von Reisekosten bei Irrtum über das Zu- und Abflussprinzip

Leitsatz

Wenn ein Steuerpflichtiger bei der Ermittlung seines Gewinns durch Einnahme-Überschuss-Rechnung annimmt, er könne Reisekosten erst in dem Jahr als Betriebsausgaben geltend machen, in dem die entsprechenden Einnahmen in Form der Erstattungsleistungen der Auftraggeberin erzielt werden, liegt darin kein die Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen ausschließendes grobes Verschulden.

Fundstelle(n):
RAAAC-51177

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.05.2007 - 17 K 1156/05 E

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