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Die Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG
Die Erfahrung zeigt, dass Fehler bei der Aufstellung von Steuerbilanzen, sei es durch den unzulässigen Ausweis, den fehlenden Ausweis oder die unzutreffende Bewertung eines Bilanzpostens, nicht vermeidbar sind. Durch § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG wird dem Stpfl. zugestanden, eine dem FA eingereichte fehlerhafte Bilanz zu berichtigen. Die Verpflichtung zur Einreichung einer berichtigten Bilanz besteht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO dann, wenn die als Anlage zu einer Steuererklärung eingereichte fehlerhafte Bilanz zu einer zu niedrigen Steuerfestsetzung geführt hat oder führen würde. Liegt die Ursache für einen Bilanzierungsfehler in einem Wirtschaftsjahr, für das eine nicht mehr änderbare Veranlagung vorliegt, stellt sich die Frage, ob die erforderliche Korrektur mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitraum noch steuerwirksam nachzuholen ist.S. 820
I. Fehlerhafte Steuerbilanzen
1. Allgemeines
Der auf der Grundlage einer Bilanz nach § 4 Abs. 1 ggf. i. V. mit § 5 EStG ermittelte Gewinn ist Besteuerungsgrundlage bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit, unabhängig davon, ob die Bilanz in Erfüllung einer bestehenden Buchführungspflicht oder freiwill...