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Wohnungseigentum | Abberufung eines Verwalters bei grobem Fehlverhalten
Ein Verwalter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grunds jederzeit abberufen werden (s. § 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WEG). Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so dass der Eigentümergemeinschaft ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters besteht daher nur dann, wenn die Nichtabberufung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung zuwiderliefe, d. h., nicht mehr vertretbar wäre. Es muss ein grobes Fehlverhalten des Verwalters vorliegen, so dass seine weitere Tätigkeit zu unerträglichen Ergebnissen führen würde. Ein Fehler bei der Abrechnung eines Rückerstattungsbetrags erfüllt diese Voraussetzungen nicht (). Anders liegen die Dinge, wenn der Verw...