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Rückwirkende Kürzung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs
Verfassungswidrige echte Rückwirkung durch das JStG 2007?
Mit hat der BFH unter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass beim Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Personengesellschaft der vortragsfähige Gewerbeverlust der Gesellschaft um seinen Verlustanteil zu kürzen ist, der allerdings für Erhebungszeiträume vor 2007 auch unter Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu berechnen ist. Mit dem JStG 2007 wurde eine Einschränkung der Verlustverrechnung eingeführt, nach der nur der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel als Maßstab bei der Verlustverteilung heranzuziehen ist. Die Neuregelung durch das JStG 2007 soll auch für Erhebungszeiträume vor 2007 gelten. Ob dies mit dem GG vereinbar ist, hält der BFH für zweifelhaft und hat die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
Abweichung von 2,1 Mio. DM wegen unterschiedlicher Ermittlungsweise
Geklagt hat eine GmbH & Co. KG, die auf den einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von 12 255 417 DM erzielt hatte. Da zum ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschieden war, kürzte das Finanzamt unter Hinweis auf Abschn. 68 Abs. 3 GewStR den vortragsfähigen Gewerbeverlust gemäß dessen Be...