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Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls
Die durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls ist nur widerlegbar, wenn der betreffende Steuerberater nachweist, dass der Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet. Allein das Behaupten, über fremdes Vermögen nicht verfügen zu können, stellt keinen geeigneten Nachweis dar. Ein nicht jederzeit pünktliches Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen in der Vergangenheit sowie das zeitweilige Nichtentrichten der Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung rechtfertigen die Einschätzung, dass die Steuerberaterin bei fortdauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten sich zukünftig ihren Mandanten gegenüber pflichtwidrig verhalten könnte.