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Zeitpunkt der Nutzung eines Körperschaftsteuerguthabens
Entsteht ein Körperschaftsteuerguthaben durch die sog. Nachsteuer und handelt es sich um eine Vorwegausschüttung für das laufende Jahr, kann dieses Körperschaftsteuerguthaben bereits für die Körperschaftsteuerveranlagung des Veranlagungszeitraums der „doppelten” Ausschüttung genutzt werden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ( BStBl 2003 I S. 575, Tz. 40) setzt der im Veranlagungszeitraum 2002 geltende Wortlaut des § 37 Abs. 2 KStG nicht die vorhergehende, zum Ende des Vorjahrs, erfolgte gesonderte Feststellung voraus.