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Kein Aufgabeverlustabzug bei irrealer Gewinnerzielungsabsicht
Bei Anwendung des § 17 EStG sind die Grundaussagen des § 2 Abs. 1 EStG über die Steuerbarkeit des Einkommens vorgegeben. Damit besteht die Notwendigkeit, dass der wesentliche Beteiligte die Anteile mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss. Hat ein Steuerpflichtiger eine wesentliche Beteiligung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erworben, kann ein Aufgabeverlust nicht geltend gemacht werden.