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Vorläufigkeit bezüglich Beträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten zu § 22 EStG
Die OFD Münster weist darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für Veranlagungszeiträume ab 2005 bisher nicht erfüllt sein dürften, weil die anhängigen Verfahren (Revision X R 11/05 und Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2299/04) jeweils Veranlagungszeiträume vor 2005 beträfen. Der BFH hat zwischenzeitlich in seinem Beschluss v. - X B 166/05 entschieden, es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem ) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar sein. Das FinMin Nordrhein-Westfalen hat entgegen bisheriger Auffassung aufgrund einiger zu dieser Frage zur Zeit anhängiger FG-Verfahren (z. B. FG Köln, 12 K 2253/06) entschieden, dass Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchführers nach