Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 5 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 11 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 15 Abs. 1; InsO § 34 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3; GBO § 47
Instanzenzug: AG Leipzig 404 IN 497/05 vom LG Leipzig 12 T 1207/05 vom
Gründe
I.
Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 vom ist am das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden, die im Eröffnungsbeschluss als "H. , geb. am , P. , geb. am , als Gesellschafter bürgerlichen Rechts, auch handelnd als "H. GbR H. und P. " oder "T. GbR" oder "I. GbR" oder " H. und P. GbR", " bezeichnet worden ist. Gegen den Beschluss haben die Gesellschafter H. und P. je für sich sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden für zulässig gehalten und mit Beschluss vom zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die namens beider Gesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde, welche die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Abweisung des Eröffnungsantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Ziel hat.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 InsO als Rechtsmittel der Schuldnerin statthaft. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist dann, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, (nur) der Schuldner zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt. "Schuldner" ist im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO insolvenzfähige Gesellschaft. Analog § 15 Abs. 1 InsO kann zwar jeder Gesellschafter Rechtsmittel gegen die Eröffnung einlegen, jedoch nicht in eigenem Namen, sondern namens der Gesellschaft (, ZInsO 2006, 822). Der Senat versteht die namens beider Gesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde als eine solche der (parteifähigen, vgl. BGHZ 146, 341, 347 ff) Schuldnerin.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
a) Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur diejenigen Zulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f für die Nichtzulassungsbeschwerde; , Rn. 4); denn gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt werden. Gründe, die nach Ablauf der Frist des § 575 Abs. 2 ZPO vorgetragen werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
b) Der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Landgericht hat keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f).
aa) Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass eine Gesellschaft, die Immobilieneigentum verwaltet und vermietet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO immer an dem Ort hat, an dem die Grundstücke liegen. Das Landgericht hat zwar im Ergebnis auf die Belegenheit der Grundstücke der Schuldnerin im Freistaat Sachsen abgestellt, dies aber mit den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles begründet. Es hat zudem angenommen, die Gesellschafter der Schuldnerin hätten die "Sitzverlegung" nur vorgetäuscht, um im Hinblick auf die Verschiebung von Vermögenswerten auf ihre Ehefrauen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauszuzögern.
bb) Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidungen OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Naumburg InVo 2000, 12, 13; BayObLG ZIP 1999, 1714 stellen nicht den Rechtssatz auf, dass es nur dann nicht auf den Verbleib der Geschäftsunterlagen ankomme, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. Der Zulässigkeitsgrund der Divergenz ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schlüssig dargetan.
c) Das Landgericht hat nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
aa) Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Annahme, dass geschäftliche Entscheidungen zwingend an dem Ort der Belegenheit des Immobilienvermögens eines Unternehmens getroffen werden oder dass Immobilien nicht von einem anderen Ort aus als demjenigen der Belegenheit verwaltet werden können. War die "Sitzverlegung", wie das Landgericht angenommen hat, lediglich vorgetäuscht, wurden die maßgeblichen Entscheidungen gerade nicht in Frankreich getroffen.
bb) Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde war die Verlegung des Gesellschaftssitzes in den Tatsacheninstanzen nicht unstreitig. Die Beteiligte zu 2. hat ausführlich dargelegt, dass es sich bei den mitgeteilten Anschriften der Gesellschafter um "Briefkastenadressen" handele und dass eine von ihr beauftragte Detektei die Gesellschafter immer wieder bei ihren unstreitig noch in Geithain und Rossau wohnhaften Familien angetroffen habe. Anzeichen für längere Abwesenheiten hätten nicht festgestellt werden können. Der Gesellschafter P. sei überdies Geschäftsführer, der Gesellschafter H. sei Prokurist einer von den Ehefrauen gegründeten, am (also nach dem angeblichen Umzug im Dezember 2004) in das Handelsregister eingetragenen F. GmbH mit Sitz in Geithain geworden; sie würden im Handelsregister unter ihren bisherigen Anschriften in Geithain und Rossau geführt.
Das Insolvenzgericht war außerdem gemäß § 5 Abs. 1 InsO gehalten, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) von Amts wegen zu prüfen. An übereinstimmendes Vorbringen der Beteiligten des Eröffnungsverfahrens wäre es nicht gebunden gewesen. Dass die Verlegung einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz in Sachsen nach Frankreich erforderlich gewesen sein soll, um "als Grenzgänger steuerrechtliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können", ist nicht nachzuvollziehen und musste vom Landgericht nicht eigens gewürdigt werden.
d) Ein Verstoß gegen den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schließlich ebenfalls nicht vor.
aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.).
bb) Die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Ausführungen dazu, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein "Druckantrag" gewesen sei, sind unerheblich. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung der eigenen Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht (Jaeger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 14 Rn. 4); insbesondere dient das Insolvenzverfahren nicht der Beendigung eines lästigen Vertragsverhältnisses (, WM 2006, 1632, 1634). Dass es der Beteiligten zu 2 nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin ging, lässt sich dem Vorbringen der Schuldnerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht entnehmen.
cc) Der von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vortrag dazu, dass in den Grundbüchern der vom Beteiligten zu 1 ermittelten Grundstücke die Gesellschafter namentlich mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" aufgeführt seien, ist ebenfalls unerheblich. Insbesondere lässt er nicht den Schluss darauf zu, die fraglichen Grundstücke stünden nicht im Eigentum der Schuldnerin. Nach bisheriger Rechtspraxis gilt für die BGB-Gesellschaft § 47 GBO. Als Grundstückseigentümer sind die Gesellschafter mit einem die BGB-Gesellschaft kennzeichnenden Zusatz wie etwa "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" einzutragen (BayObLGZ 1985, 212, 213; Demharter, GBO 25. Aufl. § 47 Rn. 21; § 19 Rn. 108; Böhringer in Meikel u.a., Grundbuchrecht 9. Aufl. § 47 Rn. 179; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 13. Aufl. Rn. 259). Erstmals zu Beginn des Jahres 2007 hat ein Oberlandesgericht entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie einen unterscheidungskräftigen Namen führt (OLG Stuttgart ZIP 2007, 419 ff mit krit. Anm. Kesseler, aaO S. 421). Im vorliegenden Fall geht es um Eintragungen, die vor dem Jahre 2004 vorgenommen worden sind. Die namentliche Bezeichnung der Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bedeutete seinerzeit und bedeutet noch immer, dass das jeweilige Grundstück einer BGB-Gesellschaft gehört, nicht etwa, dass dies gerade nicht der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weisen derartige Eintragungen auch nicht auf je eine Besitzgesellschaft pro Grundstück hin. Im Gegenteil ist in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden, dass mehrere personengleiche Gesellschaften durch einen Zusatz im Grundbuch unterscheidbar zu kennzeichnen sind (OLG Hamm Rpfleger 1983, 432 f; Schöner/Stöber, aaO). Derartige Zusätze fehlen in den hier fraglichen Eintragungen.
dd) Exakten Vortrag dazu, aus welchen Gründen das Gutachten des Beteiligten zu 1 unrichtig war, weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. Rechtliches Gehör hat die Schuldnerin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichend erhalten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAC-50894
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein