Änderung des Anwendungserlasses zurAbgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das (BStBl 2007 I S. 274) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
In Nummer 3 der Regelung zu § 26 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Bei Verlegung des Wohnsitzes in den Bezirk eines anderen Finanzamtes unter gleichzeitiger Betriebsaufgabe sind von dem bisher für Personensteuern und Betriebssteuern zuständigen Finanzamt nur die Personensteuerakten abzugeben.”
Nummer 5 der Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
Das Tiret „– 308 Abs. 1 SGB III” wird gestrichen.
Der Punkt im letzten Tiret wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Tirets werden angefügt:
„§ 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes;
Die Regelung zu § 46 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist unwirksam (BStBl 2002 II S. 677).”
In Nummer 4 wird Satz 7 wie folgt gefasst:
„Der neue Gläubiger des Erstattungsanspruchs ist nicht befugt, einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu stellen (vgl. BStBl 1999 II S. 84).”
Satz 2 der Nummer 6 wird gestrichen
Nummer 4 der Regelung zu § 89 wird wie folgt gefasst:
„Zur Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 vgl. BStBl 2007 I S. 470. Zur Festsetzung und Erhebung von Gebühren nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO vgl. BStBl 2007 I S. 227. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu § 89 Abs. 2 AO sind die Grundsätze des BStBl 2003 I S. 742, weiterhin anzuwenden.”
Die Regelung zu § 90 wird wie folgt gefasst:
„Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gemäß § 90 Abs. 2 und ist der Sachverhalt nicht anderweitig aufklärbar, so kann zu seinem Nachteil von einem Sachverhalt ausgegangen werden, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Insbesondere dann, wenn die Mitwirkungspflicht sich auf Tatsachen und Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen bezieht, können aus seiner Pflichtverletzung für ihn nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden ( BFH/NV 1997 S. 730).
Zu den Folgen der Verletzung der Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht nach § 90 Abs. 3 vgl. § 162 Abs. 3 und 4.
Zu den Grundsätzen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten. Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren) vgl. BStBl 2005 I S. 570.”
In Nummer 3 der Regelung zu § 117 wird das erste Tiret wie folgt gefasst:
„Merkblatt für die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen ( BStBl 2006 I S. 26);”
Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:
Satz 1 der Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
„Ehegatten sind im Fall der ESt-Zusammenveranlagung stets Gesamtschuldner (§ 44).”
Nummer 2.3.3 wird aufgehoben
Satz 4 der Nummer 2.7.2 wird wie folgt gefasst:
„Bei mehreren Liquidatoren genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen (BStBl 1996 II S. 256; siehe auch § 6 Abs. 3 VwZG).”
In Satz 2 der Nummer 2.7.3 wird der Klammerzusatz mit den Urteilszitaten gestrichen.
In den Beispielen der Nummer 2.12 wird die Angabe „1997” durch „07”, die Angabe „1998” durch „08” und die Angabe „1999” durch „09” ersetzt.
In Nummer 2.14.2 werden die Wörter „mit PZU” durch die Wörter „durch die Post mit Zustellungsurkunde” ersetzt.
In Nummer 3.1.4.1 werden die Angaben „Bulgarien,” „Lettland,” und „Norwegen,” gestrichen.
In Nummer 3 der Regelung zu § 152 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Der Verspätungszuschlag ist eine Nebenleistung (§ 3 Abs. 4).”
Absatz 6 der Nummer 8 der Regelung vor §§ 172 bis 177 wird wie folgt gefasst:
„Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung können Wahlrechte grundsätzlich nur noch ausgeübt oder widerrufen werden, soweit die Steuerfestsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172 ff. oder nach entsprechenden Regelungen in den Einzelsteuergesetzen (vgl. dazu Nr. 3) korrigiert werden kann (vgl. BStBl 2002 II S. 49 m.w.N.); dabei sind §§ 177 und 351 Abs. 1 zu beachten. Eine Ausnahme gilt für Wahlrechte, für deren Ausübung das Gesetz keine Frist vorsieht und für die es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, wenn ihre Ausübung die Besteuerungsgrundlagen unberührt lässt (z.B. das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG); diese Wahlrechte können grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Änderungsbescheides (erneut) ausgeübt werden (vgl. BStBl 1999 II S. 762 und BStBl 2002 II S. 408 m.w.N.) Die steuerrechtliche Wirkung von Wahlrechten, die nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, kann nach Eintritt dieses Zeitpunktes nicht nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a beseitigt werden (vgl. BStBl 1974 II S. 319). Die Wahlrechtsausübung kann auch nicht durch einen Austausch gegen bisher nicht berücksichtigte Besteuerungsgrundlagen rückgängig gemacht werden; infolge der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ist der Steuerpflichtige an seine Wahl gebunden (vgl. BStBl 1992 II S. 621).”
Nummer 5.1.2 der Regelung zu § 173 wird wie folgt gefasst:
„5.1.2 Ein grobes Verschulden kann im Allgemeinen angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BStBl 2005 II S. 75 m.w.N.), allgemeine Grundsätze der Buchführung (§§ 145 bis 147) verletzt oder ausdrückliche Hinweise in ihm zugegangenen Vordrucken. Merkblättern oder sonstigen Mitteilungen des Finanzamts nicht beachtet.”
In Nummer 2.4 der Regelung zu § 175 wird das Tiret „– § 26b EStG” durch folgendes Tiret ersetzt:
Wählt ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheides die getrennte Veranlagung, sind die Ehegatten auch dann getrennt zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt hinsichtlich des Zusammenveranlagungsbescheides des anderen Ehegatten ein rückwirkendes Ereignis mit der Folge dar, dass dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu ändern ist und die Festsetzungsfrist ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wird (BStBl 2005 II S. 690 und BStBl 2005 II S. 865).
Widerruft ein Ehegatte im Zuge der Veranlagung seinen Antrag auf getrennte Veranlagung, ist die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuheben (vgl. R 26 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStR 2005).”
Satz 2 der Regelung zu § 175a wird wie folgt gefasst:
„Zum internationalen Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren in Steuersachen vgl. Merkblatt vom , BStBl 2006 I S. 461.”
In Absatz 3 der Nummer 5.2 der Regelung zu § 197 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 VwZG” durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 VwZG” ersetzt.
Nummer 1 der Regelung zu § 204 wird wie folgt gefasst:
„Von der verbindlichen Zusage nach § 204 sind zu unterscheiden:
die tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 201, Nr. 5),
die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und
die Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG).
In Nummer 2b der Regelung zu § 208 wird das Wort „Hilfsbeamten” durch das Wort „Ermittlungspersonen” ersetzt.
Dem Absatz 1 der Nummer 1 der Regelung zu 226 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufrechnungslage wird durch eine nachträgliche rückwirkende Stundung nicht beseitigt (BStBl 2005 II S. 7).”
Die Regelung zu § 233a wird wie folgt geändert:
Nummer 70.2.3 wird wie folgt gefasst:
70.2.3 Werden in einer Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Umsatzsteuerbeträge nicht abgesetzt oder angegeben, so hat der Unternehmer den gesamten in der Endrechnung ausgewiesenen Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. Der Unternehmer schuldet die in der Endrechnung ausgewiesene Steuer, die auf die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfällt, nach § 14c Abs. 1 UStG. Erteilt der Unternehmer dem Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 5 letzter Satz UStG genügt, so kann er die von ihm geschuldete Steuer in dem Besteuerungszeitraum berichtigen, in dem die berichtigte Endrechnung erteilt wird (vgl. Abschn. 187 Abs. 10 Satz 5 und 223 Abs. 9 UStR 2005). Hat der Unternehmer die aufgrund der fehlerhaften Endrechnung nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Steuer nicht in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt, kann die Nachforderung dieser Steuer im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a führen, wenn der Unternehmer die Endrechnung erst in einem auf das Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr berichtigt hat.
Die Erhebung von Nachzahlungszinsen ist in derartigen Fällen sachlich unbillig, weil die zu verzinsende Steuernachforderung lediglich darauf beruht, dass die Steuer nicht rückwirkend in dem Besteuerungszeitraum der ursprünglichen Rechnungserteilung berichtigt werden kann. Deshalb sind die in derartigen Fällen festgesetzten Nachzahlungszinsen zu erlassen, wenn der Unternehmer nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich eine berichtigte Endrechnung erteilt.”
Nummer 70.3 wird wie folgt gefasst:
„70.3 Gewinnverlagerungen
Die allgemeinen Regelungen des § 233a sind auch bei der Verzinsung solcher Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu beachten, die in engem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z. B. bei Gewinnverlagerungen im Rahmen einer Außenprüfung). Führt eine Außenprüfung sowohl zu einer Steuernachforderung als auch zu einer Steuererstattung, so ist deshalb hinsichtlich der Verzinsung nach § 233a grundsätzlich auf die Steueransprüche der einzelnen Jahre abzustellen, ohne auf Wechselwirkungen mit den jeweiligen anderen Besteuerungszeiträumen einzugehen. Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt bei nachträglicher Zuordnung von Einkünften zu einem anderen Veranlagungszeitraum nicht in Betracht (BStBl 2006 II S. 155). Gewinnverlagerungen und Umsatzverlagerungen (vgl. Nr. 70.2.4) sind bei der Verzinsung nach § 233a nicht vergleichbar (vgl. BStBl 1997 II S. 259). Das HFR 1999 S. 81, betrifft nur den Sonderfall der Verschiebung von Besteuerungsgrundlagen von einem zu verzinsenden Besteuerungszeitraum in einen noch nicht der Verzinsung nach § 233a unterliegenden Besteuerungszeitraum.”
Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d der Regelung zu § 236 wird wie folgt gefasst:
d)„durch einen sog. Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO oder § 35b GewStG in den Fällen, in denen sich der Rechtsstreit bei Gericht gegen den Grundlagenbescheid (z. B. Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid) durch oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (Buchstaben a und b) bzw. durch einen Verwaltungsakt (Buchstabe c) rechtskräftig erledigt; der Steuerpflichtige, dem gegenüber der Folgebescheid ergangen ist, muss nicht Kläger im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid gewesen sein ( BStBl 2007 II S. …).”
Die Regelung zu § 237 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4.„Aussetzungszinsen sind zu erheben, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist. Ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen der Rechtsbehelf im Ergebnis erfolglos war (BStBl 1992 II S. 319). Aussetzungszinsen sind demnach zu erheben,
wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer bestandskräftigen Einspruchsentscheidung oder aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils ganz oder teilweise unterlegen ist,
wenn das Einspruchsverfahren oder gerichtliche Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs, der Klage oder der Revision rechtskräftig abgeschlossen wird,
wenn der angefochtene Verwaltungsakt – ohne dem Rechtsbehelfsantrag voll zu entsprechen – geändert wird und sich der Rechtsstreit endgültig erledigt,
soweit der Rechtsbehelf aufgrund einer unanfechtbar gewordenen Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a) oder Allgemeinverfügung (§ 367 Abs. 2b) oder aufgrund eines unanfechtbar gewordenen Teilurteils (§ 98 FGO) endgültig keinen Erfolg hatte, unabhängig davon, inwieweit das Rechtsbehelfsverfahren im Übrigen wegen weiterer Streitpunkte anhängig bleibt.
Wird ein ändernder oder ersetzender Verwaltungsakt nach § 365 Abs. 3 AO oder nach § 68 FGO Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens, ist für die Verzinsung das Ergebnis des gegen den neuen Verwaltungsakt fortgeführten Einspruchs- bzw. Klageverfahrens maßgebend. Dies gilt auch, wenn ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung ersetzt wird (vgl. zu § 365, Nr. 2).”
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
8.„Wegen der einjährigen Frist für die Festsetzung von Aussetzungszinsen wird auf § 239 Abs. 1 verwiesen. Soweit der Rechtsbehelf durch eine Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a), eine Allgemeinverfügung (§ 367 Abs. 2b) oder ein Teilurteil (§ 98 FGO) zurückgewiesen wurde (vgl. Nr. 4 erster Absatz Buchstabe d), beginnt die Festsetzungsfrist bereits mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung.”
Satz 1 der Nummer 8 der Regelung zu § 240 wird wie folgt gefasst:
„Macht der Steuerpflichtige geltend, die Säumniszuschläge seien nicht oder nicht in der angeforderten Höhe entstanden, so ist sein Vorbringen – auch wenn es bspw. als „Erlassantrag” bezeichnet ist – als Antrag auf Erteilung eines Bescheides nach § 218 Abs. 2 anzusehen, da nur in diesem Verfahren entschieden werden kann, ob und inwieweit Säumniszuschläge entstanden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BStBl 1999 II S. 751).”
Satz 2 der Nummer 1 der Regelung zu § 357 wird wie folgt gefasst:
„Der Einspruch kann unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (vgl. zu § 87a, Nr. 1) auch elektronisch eingelegt werden; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich.”
Nummer 3 der Regelung zu § 360 wird wie folgt gefasst:
3.„Bei Zusammenveranlagung (z. B. von Ehegatten bei der Einkommensteuer) wird es sich regelmäßig empfehlen, von der Möglichkeit der einfachen Hinzuziehung (§ 360 Abs. 1) Gebrauch zu machen. Das gilt auch dann, wenn der hinzuzuziehende Ehegatte nicht über eigene Einkünfte verfügt.”
Die Regelung zu § 361 wird wie folgt geändert:
Der Nummer 8.2.1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids ist bis zur Beendigung der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheids und für den Fall, dass der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid zu einer Änderung des Folgebescheids führt, bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Folgebescheids zu befristen.”
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Aussetzungszinsen
Wegen der Festsetzung von Aussetzungszinsen siehe § 237, wegen der nur einjährigen Festsetzungsfrist vgl. zu § 237, Nrn. 4 und 8.”
Die Regelung zu § 363 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 363 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Zustimmung des Einspruchsführers zur Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen sollte aus Gründen der Klarheit immer schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
Voraussetzung für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 ist, dass sich der Einspruchsführer zur Begründung seines Einspruchs auf ein Gerichtsverfahren beruft, das bei dem EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Dieses Gerichtsverfahren muss von präjudizieller Bedeutung sein und somit auch eine in dem Verfahren des Einspruchsführers entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen (BStBl 2007 II S. 222).
Eine nach § 363 Abs. 2 Satz 2 eingetretene Verfahrensruhe endet, wenn das Gerichtsverfahren, auf das sich der Einspruchsführer berufen hat, abgeschlossen ist. Für die weitere Abwicklung des Einspruchsverfahrens bedarf es insoweit keiner Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 und demnach auch keiner Ermessensentscheidung ( a.a.O.).
Sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe erfüllt, kann über den Einspruch insoweit nicht entschieden werden, und zwar weder durch eine Einspruchsentscheidung noch durch den Erlass eines Änderungsbescheids. Über Fragen, die nicht Anlass der Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe sind, kann dagegen durch Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a) oder eines Teilabhilfebescheids entschieden werden. Dabei wird in der Regel zur Herbeiführung der Bestandskraft eine Teil-Einspruchsentscheidung zweckmäßig sein (vgl. zu § 367, Nr. 6). Auch der Erlass von Änderungsbescheiden aus außerhalb des Einspruchsverfahrens liegenden Gründen (z.B. Folgeänderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) bleibt zulässig. Änderungsbescheide werden gem. § 365 Abs. 3 Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Eine Fortsetzungsmitteilung gem. § 363 Abs. 2 Satz 4 kann in sämtlichen Fällen des § 363 Abs. 2 ergehen. Über ihren Erlass ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; die Ermessenserwägungen sind dem Einspruchsführer mitzuteilen (BStBl 2007 II S. 222). Ein zureichender Grund für den Erlass einer Fortsetzungsmitteilung liegt insbesondere dann vor, wenn ein weiteres gerichtliches Musterverfahren herbeigeführt werden soll, wenn bereits eine Entscheidung des EuGH, des BVerfG oder des obersten Bundesgerichts in einem Parallelverfahren ergangen ist oder wenn das Begehren des Einspruchsführers letztlich darauf abzielt, seinen Steuerfall „offen zu halten”, um von künftigen Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu derzeit nicht strittigen Fragen zu „profitieren” ( a.a.O.).
Teilt die Finanzbehörde nach § 363 Abs. 2 Satz 4 die Fortsetzung des bisher ruhenden Einspruchsverfahrens mit, soll sie vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Beteiligten Gelegenheit geben, sich erneut zu äußern”.
Der Nummer 2 der Regelung zu § 365 wird folgender Absatz angefügt:
„Wegen des Erlasses eines Änderungsbescheids vor oder nach Ergehen einer Teil-Einspruchsentscheidung vgl. zu § 367, Nr. 6.4.”
Die Nummern 6 und 7 der Regelung zu § 367 werden wie folgt gefasst:
„6. Teil-Einspruchsentscheidung
6.1 Der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a) steht im Ermessen der Finanzbehörde, muss aber sachdienlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, während über einen anderen Teil des Einspruchs zunächst nicht entschieden werden kann, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 vorliegen oder weil hinsichtlich des nicht entscheidungsreifen Teils des Einspruchs noch Ermittlungen zur Sach- oder Rechtslage erforderlich sind. Eine Teil-Einspruchsentscheidung wird insbesondere in der Regel sachdienlich sein, wenn der Einspruchsführer strittige Rechtsfragen aufwirft, die Gegenstand eines beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht anhängigen Verfahrens sind, der Einspruchsführer sich auf dieses Verfahren beruft und der Erlass einer Fortsetzungsmitteilung gem. § 363 Abs. 2 Satz 4 (vgl. zu § 363, Nr.) nicht in Betracht kommt, der Einspruch im Übrigen aber entscheidungsreif ist.
6.2 Um neuen Masseneinsprüchen entgegenzuwirken, soll daher in Fällen, in denen mit dem Einspruch ausschließlich das Ziel verfolgt wird, im Hinblick auf anhängige Gerichtsverfahren mit Breitenwirkung den angefochtenen Verwaltungsakt nicht bestandskräftig werden zu lassen, möglichst zeitnah von der Möglichkeit der Teil-Einspruchsentscheidung Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch die Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Einspruch erledigt werden kann.
6.3 In der Teil-Einspruchsentscheidung ist genau zu bestimmen (z.B. durch Benennung der anhängigen Verfahren vor dem BFH, BVerfG oder EuGH mit Aktenzeichen und Streitfrage), hinsichtlich welcher Teile des Verwaltungsakts Bestandskraft nicht eintreten soll, um die Reichweite der Teil-Einspruchsentscheidung zu definieren. Diese Bestimmung ist Teil des Tenors der Teil-Einspruchsentscheidung und weder Nebenbestimmung noch Grundlagenbescheid. Sie kann daher nur durch Klage gegen die Teil-Einspruchsentscheidung angegriffen werden.
6.4 Ergeht vor Erlass der Teil-Einspruchsentscheidung ein Änderungsbescheid, wird dieser neue Bescheid Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3) und somit auch Gegenstand der Teil-Einspruchsentscheidung. Bei der Bestimmung, inwieweit Bestandskraft nicht eintreten soll, ist vom Inhalt des neuen Bescheids auszugehen. Soll nach Ergehen der Teil-Einspruchsentscheidung ein Änderungsbescheid erlassen werden, ist zuvor zu prüfen, inwieweit dem Änderungsbescheid die Bindungswirkung der Teil-Einspruchsentscheidung entgegensteht.
6.5 Die Teil-Einspruchsentscheidung hat nicht zur Folge, dass stets noch eine förmliche „End-Einspruchsentscheidung” ergehen muss. Das Einspruchsverfahren kann beispielsweise auch dadurch abgeschlossen werden, dass die Finanzbehörde dem Einspruch hinsichtlich der zunächst „offen” gebliebenen Frage abhilft, der Steuerpflichtige seinen Einspruch zurücknimmt oder eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b ergeht. Wird die wirksam ergangene Teil-Einspruchsentscheidung bestandskräftig, kann im weiteren Verfahren über den „noch offenen” Teil der angefochtenen Steuerfestsetzung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die in der Teil-Einspruchsentscheidung vertretene Rechtsauffassung entspreche nicht dem Gesetz. Dies ist auch in einem eventuellen Klageverfahren gegen eine „End-Einspruchsentscheidung” zu beachten.
7. Allgemeinverfügung
7.1 Wegen der Erledigung von Masseneinsprüchen und Massenanträgen durch eine Allgemeinverfügung vgl. § 367 Abs. 2b sowie § 172 Abs. 3.
7.2 Ergeht eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b, bleibt das Einspruchsverfahren im Übrigen anhängig. Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist der angefochtene Verwaltungsakt und nicht ein Teil der Besteuerungsgrundlagen oder ein einzelner Streitpunkt. Auch wenn sich die Allgemeinverfügung auf sämtliche vom Einspruchsführer vorgebrachte Einwendungen erstreckt, ist deshalb das Einspruchsverfahren im Übrigen fortzuführen. Dies gilt nicht, soweit bereits eine Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a) ergangen ist, die den „noch offen bleibenden” Teil des Einspruchs auf den Umfang beschränkt hat, der Gegenstand der Allgemeinverfügung ist. Über die Rechtsfrage, die Gegenstand der Allgemeinverfügung war, kann in einer eventuell notwendig werdenden Einspruchsentscheidung (§ 366, § 367 Abs. 1) nicht erneut entschieden werden. Zu berücksichtigen ist dann, dass für eine Klage nach einer Zurückweisung des Einspruchs durch Allgemeinverfügung und für eine Klage nach Erlass einer Einspruchsentscheidung durch die örtlich zuständige Finanzbehörde unterschiedliche Fristen gelten.
7.3 Unzulässige Einsprüche werden von einer nach § 367 Abs. 2b ergehenden Allgemeinverfügung nicht erfasst. Sie sind daher möglichst zeitnah durch Einspruchsentscheidung zu verwerfen, falls sie vom Einspruchsführer nicht zurückgenommen werden.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Prüfschema § 15b EStG
BMF v. - IV A 4
-S 0062/07/0001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 530
AO-StB 2007 S. 208 Nr. 8
DStR 2007 S. 1398 Nr. 32
DStZ 2007 S. 547 Nr. 17
StB 2007 S. 369 Nr. 10
StBW 2007 S. 9 Nr. 17
WPg 2007 S. 661 Nr. 15
WAAAC-50857