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BFH Urteil v. - X R 103/89 BStBl 1992 II S. 319

Gesetze: AO 1977 § 237 Abs. 1 Satz 1

Erfolglosigkeit i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO (Aussetzungszinsen), soweit Einspruch im Ergebnis nicht abgeholfen worden ist

Leitsatz

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid hat insoweit endgültig keinen Erfolg i.S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (Aussetzungszinsen), als das Finanzamt dem Begehren, den festgesetzten Steuerbetrag herabzusetzen, im Ergebnis nicht abhilft. Aus welchem Grund der Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist der endgültig geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 319
BFH/NV 1992 S. 25 Nr. 5
JAAAA-94020

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BFH, Urteil v. 27.11.1991 - X R 103/89

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