Erfolglosigkeit i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO (Aussetzungszinsen), soweit Einspruch im Ergebnis nicht abgeholfen worden ist
Leitsatz
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid hat insoweit endgültig keinen Erfolg i.S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (Aussetzungszinsen), als das Finanzamt dem Begehren, den festgesetzten Steuerbetrag herabzusetzen, im Ergebnis nicht abhilft. Aus welchem Grund der Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist der endgültig geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 319 BFH/NV 1992 S. 25 Nr. 5 JAAAA-94020
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