BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1276/07

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b

Instanzenzug: Schleswig-Holsteinischen OLG 1 Ss 200/06 (64/07) vom LG Lübeck 3 Kl Ns 78/06 vom LG Lübeck 3 Kl Ns 78/06 vom AG Geesthacht 5 Ls 713 Js 24440/05 (13/05) vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer legt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, das er hier der Sache nach rügt, nicht in einer den Anforderungen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise dar.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe bei einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung zu Unrecht das Vorliegen von Gefahr im Verzug angenommen. Die durch die Durchsuchung erlangten Erkenntnisse hätten nicht verwertet werden dürfen.

Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung kommt, führen nicht zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfGK 4, 283 <285>). Der Beschwerdeführer hätte sich damit auseinandersetzen müssen, welche Folgerungen sich aus dem geltend gemachten Verfahrensverstoß für die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse im Urteil ergeben. Insbesondere hätte er darlegen müssen, warum ein Verwertungsverbot verfassungsrechtlich geboten und eine anderweitige Kompensation des Verfahrensfehlers verfassungsrechtlich nicht ausreichend sei (vgl. BVerfGK 4, 283 <285 f.> m.w.N.). Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung der Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse, ohne sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen, die bei einer formell fehlerhaft angeordneten Wohnungsdurchsuchung nur ausnahmsweise ein Verwertungsverbot in Betracht zieht (vgl. -, NJW 2005, S. 1917 <1923>; -, NJW 1989, S. 1741 <1744>; -, NJW 2005, S. 1060; -, juris). Dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliege, hat der Beschwerdeführer weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substantiiert dargetan, und es ist auch nicht ersichtlich.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
wistra 2007 S. 417 Nr. 11
YAAAC-50839