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Rangrücktritt, Patronatserklärungen und Steuern
1. Einleitung
Wird bei der Aufstellung des Jahresabschlusses eine Überschuldung festgestellt, sieht sich der Steuerberater oftmals mit der Frage konfrontiert, welche Möglichkeiten zur Beseitigung zur Verfügung stehen. Verfügt das Unternehmen z. B. über stille Reserven, so könnten diese aufgedeckt werden. Werden demgegenüber neue liquide Mittel eingebracht, etwa durch Gesellschafterdarlehen, so führt dies lediglich zu einer Bilanzverlängerung, nicht aber zu einer Beseitigung der Überschuldung. Vielmehr ist zusätzlich noch die Erklärung eines Rangrücktritts notwendig (vgl. Schmittmann, BBB 2006 S. 188 ff.; Schmittmann/Theurich/Brune, Das insolvenzrechtliche Mandat, 2. Aufl., Bonn 2007, § 2 Rd. 114 ff.). Darüber hinaus wäre auch noch an Patronatserklärungen zur Beseitigung der Überschuldung zu denken (vgl. Loitz/Schulz, DB 2004 S. 769 ff.; Merz/Hübner, DStR 2005 S. 802 ff.). Der Beitrag stellt die zivilrechtlichen Grundlagen dar und weist auf aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsauffassungen zu den steuerlichen Konsequenzen hin.
2. Rangrücktritt
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Rangrücktritts ist dem deutschen Recht fremd. Es handelt sich vielmehr um eine vertragliche Vereinbarung ei...