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Keine Bestellung eines Ausländers ohne Aufenthaltserlaubnis zum GmbH-Geschäftsführer
Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur dann sichergestellt, wenn für ihn die jederzeitige Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können. Soweit deshalb für den in Aussicht genommenen Geschäftsführer ein besonderer Aufenthaltstitel erforderlich ist, steht dies einer Bestellung als Geschäftsführer entgegen (OLG Celle, Beschluss vom 2.5.2007 – 9 W 26/07, nrkr.).