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Haftung des Aufsichtsrats bei Informations- und Kontrolldefiziten
Der BGH hebt in seinem Urteil vom – II ZR 243/05 (ZIP 2007 S. 224) hervor, dass der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH, dem die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Geschäftsführung nach § 52 Abs. 1 GmbHG, § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG vorbehalten ist (hier: Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als 100.000 DM), seine zur Haftung führenden organschaftlichen Pflichten nicht erst dann verletzt, wenn er die Geschäftsführung an von seiner Zustimmung nicht gedeckten Zahlungen nicht hindert, sondern bereits dann, wenn er ohne gebotene Information und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung seine Zustimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt.
Praxishinweise: (1) Der Streitfall verdeutlicht einmal mehr, dass die Haftung von Entscheidungsträgern in Unternehmen zunehmend auch vor den Gerichten gel...