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Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer
Bei Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren stellt das Erlöschen der Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner aufgrund der Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG eine zusätzliche Gegenleistung dar, die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die Tilgungswirkung des § 114a ZVG ist auch bei wirtschaftlich wertlosen Forderungen des meistbietenden Gläubigers als zusätzliche Gegenleistung zu berücksichtigen. Maßgebend für die Höhe der zusätzlichen Leistung ist der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert des zugeschlagenen Grundstücks. Eine einheitliche Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Erwerb mehrerer Grundstücke beeinträchtigt dann nicht die Bestimmtheit des Steuerbescheids, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden und auch ansonsten keine Notwendigkei...