Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ermittlung des Grundstückswerts für Erbbaurechtsgrundstücke ehemaliger Reichsheimstätten
Bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Erbbaurechts ist der Bodenwertanteil in Ansatz zu bringen, wenn der Erbbauberechtigte einen nicht der ortsüblichen Bodenwertverzinsung entsprechenden Erbbauzins zahlt. Die Vorschrift des § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG ist nicht wegen möglicher Überbewertungen verfassungswidrig, nach dem der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot bei der Bewertung eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks oder eines Erbbaurechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zugelassen wird (vgl. , BStBl 2004 II S. 1036). Nicht gegen das Übermaßverbot verstoßende Überbewertungen sind hinzunehmen.