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Keine Entnahme von Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens ohne Änderung der Pachtzinsen
Die bloße Ausbuchung eines Grundstücks aus der Bilanz löst den Zusammenhang zum Betriebsvermögen nicht. Im Hinblick auf das notwendige Betriebsvermögen des Besitzunternehmens ist sie nicht maßgebend. Eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar einerseits seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, andererseits aber nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, führt ohne eindeutige Entnahmeerklärung nicht zu einer Entnahme.