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Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate
Die gesetzgeberische Wertentscheidung, nur während einer Dreimonatsfrist den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nach Begründung der doppelten Haushaltsführung zuzulassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da es während dieser Frist nach allgemeiner Lebenserfahrung möglich ist, sich in die Versorgungssituation am neuen Arbeitsort einzufinden, so dass keine Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegt.