Oberfinanzdirektion Münster - S 1983 - 132 - St 13 - 33

Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen; Einführung einer Zentralzuständigkeit für REIT-Aktiengesellschaften in der Landesverwaltung des Landes NRW

Der Bundesrat hat am seine Zustimmung zum Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen, so genannte Real Estate Investment Trusts (REITs), erteilt. Das Gesetz wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet und ist gem. Art. 7 mit Wirkung vom in Kraft getreten. Damit wird eine neue Anlageform für Immobilienvermögen auf den Markt kommen, die hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung etliche Besonderheiten aufweist.

Das Grundprinzip der steuerlichen Förderung besteht darin, dass bei diesen Aktiengesellschaften, die börsennotiert sein müssen, die Gewinne nicht etwa auf der Ebene der Gesellschaft besteuert werden, sondern die Ausschüttungen beim Anteilseigner. Die REITs sind also von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit, stattdessen werden die Ausschüttungen bei den Aktionären ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteuert.

Die Qualifikation als REIT-AG setzt im Wesentlichen voraus, dass

  • die Gesellschaft als AG ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben muss (§ 9 REITG),

  • der Unternehmensgegenstand beschränkt ist auf die Vermietung, Verpachtung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen mit Ausnahme von inländischen Bestandsmietwohnimmobilien (§ 1 REITG),

  • mindestens 15 % der Aktien einer REIT-AG im Streubesitz bzw. im Zeitpunkt der Börsenzulassung mindestens 25 % der Aktien im Streubesitz stehen (§ 11 Abs. 1 REITG),

  • kein Anleger direkt 10 % oder mehr der Aktien oder der Stimmrechte an der REIT-AG hält (§ 11 Abs. 4 REITG),

  • zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mindestens 75 % der Aktiva der REIT-AG zum unbeweglichen Vermögen gehören und in jedem Geschäftsjahr mindestens 75 % der Umsatzerlöse aus der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung von unbeweglichen Vermögen stammen (§ 12 REITG),

  • die REIT-AG bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres mindestens 90 % ihres handelsrechtlichen Jahresüberschusses (nach Dotierung einer Veräußerungsrücklage) an die Aktionäre ausschüttet (§ 13 REITG),

  • die REIT-AG keinen Handel mit ihrem unbeweglichen Vermögen betreibt (§ 14 REITG) und

  • das bilanzielle Eigenkapital der REIT-AG mindestens 45 % des unbeweglichen Vermögens der REIT-AG beträgt (§ 15 REITG).

Damit seitens der Finanzverwaltung ein kompetenter und möglichst reibungsloser Umgang mit dieser Spezialmaterie gewährleistet werden kann, ist in Nordrhein-Westfalen die Einrichtung einer zentralen Zuständigkeit vorgesehen.

Die zentrale Zuständigkeit für steuerliche Angelegenheiten von REIT-Aktiengesellschaften und Vor-REITs mit Sitz in Nordrhein-Westfalen wird auf das Finanzamt Köln-Mitte (Blaubach 7, 50676 Köln; Zentrale: 0221/92400 – 0) übertragen. Ansprechpartner ist dort Herr Alexander Horst (Durchwahl: 0221/92400 – 398).

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 1983 - 132 - St 13 - 33

Fundstelle(n):
AO-StB 2007 S. 237 Nr. 9
DB 2007 S. 1602 Nr. 30
EStB 2007 S. 332 Nr. 9
FR 2007 S. 810 Nr. 16
StB 2007 S. 453 Nr. 12
TAAAC-50080