BGH Beschluss v. - IX ZR 123/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Heidelberg 1 O 275/03 vom OLG Karlsruhe 1 U 165/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die aufgeworfenen Fragen weisen keine Grundsatzbedeutung auf. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises für beratungsgemäßes Handeln auch bei Entscheidungen mit weit reichenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen anwendbar sein können (vgl. BGHZ 123, 311; , BGH-Report 2006, 164). Die hypothetische Entscheidung einer juristischen Person ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die einer natürlichen Person, weil insoweit auf die maßgeblichen Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Gesellschafter) abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei der Sicht der Schadensentstehung die steuerlichen Interessen des Mandanten mit einzubeziehen. Bei der Schadensbeurteilung ist die Vermögenslage der tatsächlich übernehmenden Gesellschaft mit derjenigen zu vergleichen, in der sich die Gesellschaft befände, auf die bei richtiger Gestaltung die in Betracht kommende Umgestaltungsmaßnahmen vorgenommen worden wäre. Maßgeblich ist alleine die Vermögensmasse, deren Bestand durch zutreffende Gestaltungsmaßnahmen zu sichern ist (vgl. , NJW 1997, 1001, 1002). Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, dass es sich jeweils um einen anderen Rechtsträger handelte. Dies hatte das Berufungsgericht zutreffend beachtet.

2. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das als übergangen angesehene Vorbringen zur Einkommensteuer war im Hinblick darauf, dass die vorgesehene offene Handelsgesellschaft als Gesellschafter zwei juristische Personen haben sollte, nicht entscheidungserheblich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
DAAAC-50042

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein