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Überlassung einer Jahresnetzkarte als Arbeitslohn
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte für die Deutsche Bahn, so führt dies nach dem zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn. Die Versteuerung ist daher nicht auf der Grundlage der tatsächlich unternommenen Fahrten vorzunehmen.
Der Wert der Jahresnetzkarte bestimmt sich nach ihrem Tarifwert, d. h. dem allgemeinen Verkaufspreis. Ist der überlassende Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger – z. B. die Deutsche Bahn wie im Streitfall –, können hiervon abgezogen werden:
der Bewertungsabschlag i. H. von 4 % des Tarifwerts der Netzkarte (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) sowie
der Rabattfreibetrag i. H. von 1.080 € (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Folge der BFH-Entscheidung: Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 € nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG gilt nicht, weil der Wert einer Jahresnetzkarte nicht auf zwölf Monate ...