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FG München 03.05.2007 14 K 4764/04 , NWB direkt 29/2007 S. 10

Einfuhrabgaben bei Wiedereinfuhr eines im Drittland reparierten Pkw

Die Reparatur eines Pkw im Drittland schließt eine Zollbefreiung für Rückwaren aus, wenn die Reparatur Anlass der Ausfuhr gewesen ist. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist das für die Veredelung (Reparatur) gezahlte Entgelt zuzüglich dem für den Pkw zu zahlenden Zollbetrag, unabhängig davon, ob ein passiver Veredelungsverkehr bewilligt worden ist.

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