Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Voraussetzungen der Korrektur des Eigenheimzulagenbescheids
Nachträglich bekannt werden Tatsachen i. S. des § 11 Abs. 4 EigZulG, wenn sie im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagebescheids dem zuständigen Sachbearbeiter noch nicht bekannt waren. Für § 11 Abs. 4 EigZulG ist unerheblich, aus welchen Gründen der Gesamtbetrag der Einkünfte fehlerhaft war. Entscheidend ist allein das nachträgliche Erkennen des objektiv richtigen Gesamtbetrags der Einkünfte. § 11 Abs. 4 EigZulG ist eine eigenständige, erweiterte Korrekturnorm. Eine Einschränkung hinsichtlich der Aufhebung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG kommt nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern in Betracht.