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Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten
Es liegt auch dann eine Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten vor, wenn weder ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag noch ein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört und die Eheleute in dem gemeinsamen Betrieb mitarbeiten. An der 20-%-Grenze – Wert der zur Verfügung gestellten Grundstücke – ist hierbei nicht festzuhalten, sondern es ist von einer Grenze 10 % auszugehen.