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Sonderzahlung aus dem Konzernverbund
Arbeitnehmer erzielen kein steuerfreies Trinkgeld
Die mit dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern im Jahr 2002 eingeführte betragsmäßig unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern gab dem VI. Senat des BFH jetzt Anlass, seine Rechtsprechungsgrundsätze zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Arbeitsentgelt und steuerfreiem Trinkgeld fortzuschreiben. Mit Urteil v. entschied er – in einem von mehreren Revisionsverfahren –, dass eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern, die eine Konzernmutter nach der Veräußerung ihrer Tochtergesellschaft an die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft geleistet hatte, kein steuerfreies Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 EStG ist.
Zwei zusätzliche Monatsgehälter
Im Streitfall erzielte der Arbeitnehmer einer GmbH, deren Anteile zu 90 % von einer Holding-AG gehalten wurden, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als die AG ihre Anteile im Jahre 2002 veräußerte, zahlte sie jedem Mitarbeiter der GmbH als Dank und Anerkennung zwei zusätzliche Monatsgehälter. Mit der Gehaltsabrechnung der GmbH für Juni 2002 erhielt der Kläger somit eine Anerkennungsprämie von 9 322 €, die das Finanzamt nicht als steuerfreie Trinkgeldzahlung eines Dritten, sondern als steuerpflichtigen ...