Familienleistungsausgleich;
Änderung der DA-FamEStG
62.4 aufgrund des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen
Kindergeld. Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
(BGBl 2006 I S. 2915
ff.)
§ 62 Abs. 2 EStG wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (BGBl 2006 I S. 2915 ff.) ab neu gefasst und lautet wie folgt:
„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
b)nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c)nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a)sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b)im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.”
§ 52 Abs. 61a EStG (n. F.) bestimmt, dass die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen – ggf. auch vor dem – anzuwenden ist.
DA-FamEStG 62.4 wird aufgrund des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld. Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss wie folgt neu gefasst:
„DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer
DA 62.4.1 Allgemeines
(1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose) aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den Freizügigkeitsberechtigten siehe DA 62.4.3):
2Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z.B. nach den §§ 9, 19, 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 35 oder § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet. Aufenthaltsgesetz – AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 3Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 4Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt.
5Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 6Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28, 31, 37 und 38 AufenthG. 7In den Fällen von §§ 30, 32, 34, 35 Abs. 3 und § 36 AufenthG, also in Konstellationen des Familiennachzugs, muss grundsätzlich eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. 8Da nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis. 9Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. 10Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. 11Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein Ausländer auch, wenn eine vor dem erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung (s. § 105 Abs. 2 AufenthG) fortgilt.
12Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obersten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 13Es handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2006, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 14Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG „wegen eines Krieges in ihrem Heimatland” erteilt wurde, strickt zu trennen: für letztere richtet sich der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 (hierzu s.u.).
15Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) EStG):
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch erteilt wurde (§ 16 AufenthG),
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde (§ 17 AufenthG) und
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, die nach der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, d.h. deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf.
16Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen (§ 18 BeschV), Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV), Au-Pairs (§ 20 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV), Hausangestellten von Entsandten (§ 22 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen (§ 26 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten (§ 31 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern (§ 36 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§§ 39 und 40 BeschV).
17Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden),
§ 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen),
§ 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder
§ 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
sind, müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG):
Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
18Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV – nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers). 19Unter berechtigter Erwerbstätigkeit ist jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung gezahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung und geringfügigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV (sog. „400-Euro-Minijobs”); nicht dazu zählen jedoch die in § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch genannten Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. „Ein-Euro-Jobs”). 20Zu den laufenden Geldleistungen nach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III („Leistungen der Arbeitsförderung”) u. a. Arbeitslosengeld (sog. „ALG I”), berufliche Weiterbildungskosten und Berufsausbildungsbeihilfe. 21Hinsichtlich der Voraussetzung „Inanspruchnahme von Elternzeit” kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht.
22Während des mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts nach Buchstabe a) muss keine der in Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 23Sind die oben genannten zusätzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) und b) EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufenthalt endet; endet er jedoch am letzten Tag eines Kalendermonats, besteht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat.
(2) 1Bei Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zu Grunde zu legen; ein rückwirkender Anspruch wird dadurch nicht begründet. 2Wird die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen in Absatz 1 genannten Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach ihrem Ablauf erteilt, besteht auch für die Zeit bis zur erneuten Erteilung durchgehend Anspruch auf Kindergeld. 3In diesem Zeitraum besitzen die Antragsteller i.d.R. eine „Fiktionsbescheinigung” nach § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG, mit der die Aufenthaltserlaubnis fortgilt.
(3) 1Vor dem erteilte Aufenthaltsberechtigungen (§ 27 Ausländergesetz – AuslG) sowie unbefristete Aufenthaltserlaubnisse (§ 15 AuslG) gelten fort als Niederlassungserlaubnis (§ 101 Abs. 1 AufenthG). 2Die übrigen in § 5 AuslG genannten Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (§ 101 Abs. 2 AufenthG). 3Vor dem erteilte Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung fort (§ 105 Abs. 2 AufenthG) und begründen somit – in Verbindung mit der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis – einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
(4) 1Die bisherige Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt wurde, kein Kindergeld erhält, ist entfallen. 2Ob ein Kindergeldanspruch besteht, richtet sich nach den allgemeinen Regelungen. 3Dies gilt auch für Kontingentflüchtlinge.
DA 62.4.2 Asylberechtigte und Flüchtlinge
(1) 1Als Asylberechtigte anerkannte Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist sowie anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist, erhalten Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels. 2Nach Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss des Systems für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom (BGBl 1956 II S. 507) in Verbindung mit Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen haben anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention zudem unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde, einen Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie dessen Staatsangehörige, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat wohnen. 3Das genannte Vorläufige Europäische Abkommen ist in diesen Fällen rückwirkend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung, aber nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist liegen.
(2) 1Ist das Kindergeld wegen fehlender Anspruchsberechtigung abgelehnt worden und wird nach erfolgter Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt und dann für dieselben Kinder erneut ein Antrag auf Kindergeld gestellt, ist erneut über eine Festsetzung unter Berücksichtigung der Ausführungen im vorangehenden Absatz zu entscheiden. 2Ist die ursprüngliche ablehnende Festsetzung materiell bestandskräftig geworden, kann sie nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ab dem Monat der Anerkennung zu ändern sein.
DA 62.4.3 Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Vertragsstaat
(1) 1Die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 EStG gelten nicht für Staatsangehörige der EU- bzw. EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). 2Zur Europäischen Union (EU) bzw. zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Bulgarien (seit ), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland. Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Österreich, Portugal, Rumänien (seit ), Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. 3Unionsbürger, die nicht freizügigkeitsberechtigt i. S. des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.
(2) 1Zwischen der EU und der Schweiz ist das Abkommen über die Freizügigkeit des Personenverkehrs vom (BGBl 2001 II S. 810) geschlossen worden und für die Bundesrepublik Deutschland am in Kraft getreten (BGBl 2002 II S. 1692). 2Danach haben in Deutschland beschäftigte schweizerische Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. 3Der Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist abhängig von der Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit (pflichtversichert oder freiwillig (weiter-)versichert); darunter fällt namentlich die (gesetzliche) Krankenversicherung. Arbeitnehmer sind danach z.B. Angestellte, Beamte, Rentner, Studenten und (freiwillig weiterversicherte) Selbständige, 4§ 62 Abs. 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) 1Das Erfordernis der Inhaberschaft eines in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels gilt nicht für Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Abkommen bestehen.
2Abkommensstaaten sind: Bosnien und Herzegowina, Marokko, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. 3Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang insbesondere
Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis einschließlich der Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld,
Bezieher von Arbeitslosengeld I und
Personen, die Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten.
(4) 1Für türkische Arbeitnehmer ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld ferner aus dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom . 2Für Arbeitnehmer aus Algerien, Marokko und Tunesien ergibt sich der Kindergeldanspruch auch aus den Assoziationsabkommen, die die EG mit diesen Staaten geschlossen hat. 3Hier ist – im Gegensatz zu den oben erwähnten zwischenstaatlichen Abkommen – der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung (EWG) 1408/71 zu Grunde zu legen (s.o. unter (2)). 4Für die übrigen Fälle folgt auch aus dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss des Systems für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom (BGBl 1956 II S. 507) nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld für türkische Staatsangehörige.
(5) 1Die Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit ist in diesen Fällen zu beachten (vgl. DA 72.3 Abs. 1).”
BZSt v. - St II 2
-S 2470 - 2/2006
Fundstelle(n):
AAAAC-49707