BFH Beschluss v. - V B 49/07

Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit der ausdrücklich als solche bezeichneten außerordentlichen Beschwerde richtet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) gegen den Kostenbeschluss des .

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

In Streitigkeiten über Kosten ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde nicht gegeben. Die von den Antragstellern eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft.

Seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom (BGBl I 2004, 3220) zum ist eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 158/06, BFH/NV 2007, 952; vom VIII S 31/06, BFH/NV 2007, 952; vom V S 39/06 (PKH); vom X B 190/06, BFH/NV 2007, 932; vom X B 127/06, juris; vom IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; vom III B 138/05; vom II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309; vom V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; , Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695). Eine im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit in Fällen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu Beschluss des Plenums des , BVerfGE 107, 395, 416).

Der IV. Senat des BFH hat seine gegenteilige Rechtsprechung, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, mit Beschluss vom IV S 13/06 (PKH) (BFH/NV 2007, 1041) aufgegeben.

Fundstelle(n):
FAAAC-49659