BGH Beschluss v. - XI ZR 375/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: HGB § 129 Abs. 1; VerbrKrG § 4; VerbrKrG § 6; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Berlin 36 O 155/05 vom KG Berlin 24 U 83/06 vom

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ist ebenso längst geklärt (BGHZ 146, 341, 358 f.; BGH WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15) wie die Nichtanwendung der §§ 4 und 6 VerbrKrG auf Objektfinanzierungsdarlehen einer gewerblich tätigen BGB-Gesellschaft (BGH WM 2006, 1673, 1677 Tz. 37, 38). Die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur fehlerhaften Gesellschaft liegen neben der Sache. Der Beklagte ist der Gesellschaft am selbst wirksam beigetreten. Auch die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Subsidiärhaftung entbehren jeder Grundlage. Dem Fondsprospekt, das im Übrigen bei der Auslegung der Darlehensverträge nicht zu berücksichtigen ist, ist für eine Verwertungsreihenfolge nichts zu entnehmen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 72.689,26 €.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAC-49621

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein